Fahrradstraße

Verkehrszeichen 244.1 und Verkehrszeichen 244.2

Das Verkehrsschild „Fahrradstraße“ (Verkehrszeichen 244.1) kennzeichnet den Beginn einer Straße, die primär für den Radverkehr vorgesehen ist. Es handelt sich um ein quadratisches, weißes Schild mit einem schwarzen Rahmen. Im oberen Teil zeigt es das vertraute blaue, runde Radweg-Symbol (weißes Fahrrad auf blauem Grund) und darunter den schwarzen Schriftzug „Fahrradstraße“. Das Ende dieser Sonderstraße wird durch das Verkehrszeichen 244.2 signalisiert, bei dem das gleiche Motiv grau und fünfmal schwarz diagonal durchgestrichen ist.

Die wichtigsten Regeln in einer Fahrradstraße

Sobald Sie an diesem Schild vorbeifahren, gelten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besondere Vorschriften für alle Verkehrsteilnehmer:

  • Erlaubte Fahrzeuge: Grundsätzlich dürfen hier nur Fahrräder, Pedelecs (bis 25 km/h) und E-Scooter fahren. Andere Fahrzeuge wie Autos, Motorräder oder Lkw sind komplett verboten – es sei denn, ein Zusatzschild (z. B. „Anlieger frei“ oder „Kfz frei“) erlaubt dies explizit.
  • Höchstgeschwindigkeit: Für alle Fahrzeuge gilt ein generelles Tempolimit von maximal 30 km/h.
  • Nebeneinanderfahren: Radfahrende dürfen ausdrücklich immer zu zweit nebeneinander fahren. Sie müssen keine Lücke für Autos machen, wenn sie dadurch den Verkehr verlangsamen.
  • Absolute Priorität: Der Radverkehr hat Vorrang und darf weder gefährdet noch behindert werden. Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit im Zweifel komplett an die der Radfahrenden anpassen.
  • Vorfahrtsregeln: Das Schild „Fahrradstraße“ regelt nicht automatisch die Vorfahrt. Wenn an Kreuzungen keine anderen Schilder (wie „Vorfahrtstraße“ oder „Stopp“) stehen, gilt weiterhin ganz normal Rechts vor Links – auch für Fahrräder gegenüber von rechts kommenden Autos
  • Überholen & Parken: Das Parken ist für zugelassene Fahrzeuge erlaubt, sofern Schilder es nicht verbieten. Beim Überholen von Radfahrenden müssen Autofahrer den gesetzlichen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten.