
VZ 240
An einem gemeinsamen Geh- und Radweg teilen sich Fußgänger und Radfahrer eine gemeinsame Verkehrsfläche ohne bauliche Trennung. Er wird in Deutschland durch das runde, blaue Verkehrszeichen 240 (oben Fußgänger, unten Fahrrad, getrennt durch einen waagerechten Strich) angeordnet.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
- Benutzungspflicht für Radfahrende: Ist das Schild aufgestellt, müssen Radfahrer diesen Weg benutzen und dürfen im Regelfall nicht auf der normalen Fahrbahn fahren. Ausnahmen gelten nur bei Unzumutbarkeit, z. B. bei tiefem Schnee, Eis oder Blockaden.
- Absoluter Vorrang für den Fußverkehr: Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrende müssen ihre Geschwindigkeit anpassen und bei Bedarf Schrittgeschwindigkeit fahren oder warten, wenn die Situation es erfordert.
- Rechtsfahrgebot vs. Gehrichtung: Für Radfahrer gilt als Fahrzeugführer das Rechtsfahrgebot. Für Fußgänger gibt es dagegen keine gesetzliche Pflicht, rechts zu gehen, auch wenn dies zur Konfliktvermeidung oft sinnvoll ist.
- Wer darf den Weg noch nutzen? Neben Fußgängern und Fahrrädern müssen auch E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) diesen Weg zwingend nutzen. Mofas und schnelle E-Bikes sind hier standardmäßig verboten, außer ein Zusatzschild erlaubt dies explizit (außerorts sind Mofas generell frei).
- Bauliche Vorgaben: Damit ein solcher Weg überhaupt angeordnet werden darf, muss er laut Verwaltungsvorschrift eine Mindestbreite von 2,50 Metern innerorts bzw. 2,00 Metern außerorts aufweisen